|
|
ARCHIV
Entscheidung des
Monats
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01. Februar 2012 – VIII ZR 156/11
Sachverhalt:
Auf der Grundlage einer erteilten Heizkostenabrechnung verlangte der
Vermieter vom Mieter eine Nachzahlung. In der Heizkostenabrechnung
wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im
Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen des Vermieters an das
Energieversorgungs-unternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes entschied, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem
Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“.
Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im
Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet
werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung
nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Ergänzende Hinweise zu dieser Entscheidung:
Der Vermieter muss danach bei der Heizkostenabrechnung die Kosten der im
Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe ansetzen. Es
muss also eine Abgrenzung vorgenommen werden, in dem Sinne, dass die
tatsächlichen Verbrauchskosten dem Abrechnungszeitraum zugeordnet
werden.
Werden Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Mieter das Recht, bei der nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden
Anteil um 15 % zu kürzen (§ 12 HeizkostenV). In seinem Urteil entschied
der Bundesgerichtshof zugleich, dass diese Bestimmung nicht zur
Anwendung kommt, wenn der Vermieter falsch verbrauchsabhängig abrechnet.
Rechnet also der Vermieter unzutreffend nach dem Abflussprinzip über die
Heizkosten ab, kann der Mieter nicht 15 % seines Anteils kürzen,
vielmehr muss der Vermieter, um seine Nachforderung schlüssig zu machen,
die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachholen.
RA Walter Junker,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Hamburg
|
|