Baut ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum aus, so gibt es immer wieder Streit über die Frage, welcher Schallschutz einzuhalten ist. Wird teilweise vertreten, dass die einschlägigen Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich sind, sind anderer Ansicht die Normen und Werte zu beachten, die zum Zeitpunkt des Umbaus gelten. Zu diesem Sachverhalt hat das Landgericht Berlin am 25.09.2013 zum Geschäftszeichen 85 S 57/12 WEG entschieden.
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