Die Kosten für das Mieten von Rauchwarnmeldern dürfen nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Ebenso sind Wartungskosten nicht umlegbar, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist.
Amtsgericht Dortmund, 30.01.2017, 423 C 8482/16
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